Kurzinformationen über Steuern und Personalwesen der Schweiz für KMU und Interessierte

 

 

 

Steuern für natürliche Personen

 

Eine erwerbstätige natürliche Person mit Wohnsitz oder Geschäftssitz in der Schweiz, ist verpflichtet in der Schweiz am Wohnsitz steuern zu bezahlen.

 

In diesem Zusammenhang wird zwischen persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit unterschieden.

Die persönliche Zugehörigkeit ist der Ort, wo die Schriften deponiert sind, jedoch auch wo der Lebensmittelpunkt der natürlichen Person ist. An diesem Hauptsteuerdomizil ist die Person unbeschränkt steuerpflichtig, das heisst, hier muss das gesamte weltweite Einkommen deklariert werden, abzüglich Gewinnungskosten und allgemeine Abzüge.

Die wirtschaftliche Zugehörigkeit ist der Ort, wo die natürliche Person einen Geschäftsbetrieb, Filialen oder Grundeigentum besitzt. An diesem Nebensteuerdomizil ist die Person beschränkt Steuerpflichtig, das heisst, hier wird der Teil besteuert, der an diesem Domizil ist oder erarbeitet wurde.

 

Das Steuerobjekt ist das Einkommen oder der Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit, sowie das Vermögen.

 

Bei selbständig erwerbenden Personen ist die Buchhaltung massgebend für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens.

 

In der Steuerberatung weist man oft auf folgende Massnahmen hin:

·         Weil höhere Einkommensteile höher besteuert werden (sogenannte Progression) sollte das Einkommen über mehrere Jahre nivelliert werden. Dies kann z.B. durch Bildung von Warenreserven erreicht werden.

·         Steuerprivilegiertes Sparen in einer Säule 3a
Banklösungen sind flexibler und kostengünstiger als Versicherungslösungen

·         Änderung des Abschlussdatums, da dieses massgebend für das steuerbare Einkommen ist.

 

 

Es handelt sich bei diesen Erläuterungen nur um kurze Informationen, die nicht komplett sind.

 

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Steuern für juristische Personen

 

Die juristische Person ist ein eigenes Steuersubjekt und muss eine eigene Steuererklärung ausfüllen. Die juristische Person ist am Sitz der Firma ab dem Handelsregistereintrag steuerpflichtig.

 

Das Steuerobjekt ist der Gewinn gemäss Handelsbilanz nach Obligationen Recht. Auf kantonaler Ebene wird teilweise auch das Vermögen besteuert. Die Jahresrechnung wird von nicht geschäftsmässig begründeten Aufwänden (z. B. zu hohe Abschreibungen, Rückstellungen, verdeckte Gewinnausschüttung etc.) und nicht gutgeschriebenen Erträgen bereinigt. Das Ergebnis ist der steuerbare Reingewinn.

 

In der Praxis werden die Löhne der Eigentümer respektive der Geschäftsführer dem Ergebnis angepasst, so dass die juristische Person selbst kaum einen steuerbaren Reingewinn ausweist.

 

In der Steuerberatung weist man oft auf folgende Massnahmen hin:

·         Bildung (und Auflösung) von Warenreserven

·         Eine Vorauszahlung von Arbeitgeberbeiträgen an die Pensionskasse ist für maximal 3 Jahre möglich.

·         Nivellierung der Löhne der Eigentümer/Geschäftsführer wegen der Progression (siehe Abschnitt natürliche Personen).

 

Eine juristische Person hat zudem die Möglichkeit, einen Verlust in den nachfolgenden 7 Jahren mit dem Gewinn zu verrechnen.

 

Die Steuerperiode ist das Geschäftsjahr und nicht das Kalenderjahr. Bei speziellen Vorkommnissen kann eine Änderung des Geschäftsjahres nützlich sein.

 

 

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Mehrwertsteuer

 

Die Mehrwertsteuer ist eine Steuer die der Steuerpflichtige selber deklarieren muss. Bei erreichen eines Mindestumsatzes von CHF 75'000.- ist der selbständig Erwerbende oder die juristische Person verpflichtet, sich bei der eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden. Neu müssen die Einnahmen inklusive Mehrwertsteuer fakturiert werden und die Steuer mit der Steuerverwaltung abrechnen. Hier ist zu beachten, dass es diverse Ausnahmen und branchenspezifische Spezialfälle gibt, die im Einzelfall geprüft werden sollten. Auch gibt es Umsätze die von der Steuer befreit oder ausgenommen sind.

 

Zudem kann der Steuerpflichtige wählen, ob nach vereinbartem oder vereinnahmten Entgelt (der fakturierte oder eingenommene Ertrag) abrechnet werden soll. Auch besteht die Möglichkeit mittels eines Saldosteuersatzes abzurechnen. Dieser Satz vereinfacht die Abrechnung. Diese Wahlmöglichkeiten werden per Formular bei der Steuerverwaltung beantrag und müssen bewilligt werden.

 

Ausländische, mehrwertsteuerpflichtige Firmen, die von Firmen die in der Schweiz pflichtig sind Leistungen oder Lieferungen erhalten, die der Mehrwertsteuer unterliegen, können diese ab einem Steuerbetrag von CHF 500.- wieder zurückfordern, mit Hilfe einer in der Schweiz ansässigen Person.

 

Eine Uebersicht über die MWST befindet sich hier:

http://www.estv.admin.ch/data/mwst/d/steuerp/uebersicht.html#

Anmeldeunterlagen für eine MWST-Nummer können online bestellt werden: http://www.estv.admin.ch/data/mwst/d/formulare/online/anmeld.html

 

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Löhne

 

Die Löhne sind ein sehr delikates Gebiet. Es betrifft jeden Arbeitnehmer und birgt Risiken die bei falscher Berechnung und unvollständigen Abrechnungen für den Arbeitgeber teuere Nachzahlungen zur Folge haben können.

 

Der Arbeitgeber ist per Gesetz verpflichtet, seine Arbeitnehmer gegen diverse Risiken wie Arbeitslosigkeit, Invalidität, Unfall, Alter und Tod zu versichern. Zudem ist er verpflichtet bei Krankheit während einer angemessenen Zeit den Lohn weiter zu bezahlen.

 

Hierfür kennen wir verschiedene Versicherungen:

 

Die wohl bekannteste ist die AHV/IV/EO und ALV – Alters- und Hinterbliebenenversicherung, Invalidenversicherung, Ersatzerwerbsverordnung und Arbeitslosenversicherung. Diese deckt die Risiken Invalidität, Alter und Tod, Arbeitslosigkeit im Rahmen der Existenzsicherung. Für die Durchführung und den direkten Kontakt mit den Versicherten und Arbeitgebern sind in erster Linie die Ausgleichskassen der Verbände, der Kantone und des Bundes mit ihren Zweigstellen zuständig. Sie setzen die Beiträge, die hälftig der Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen, nach dem Solidaritätsprinzip fest und ziehen diese ein. Sie berechnen die Leistungen der AHV und sind für deren Ausrichtung an die Versicherten verantwortlich.

Das Beratungspotenzial ist gering. Oft kann die Kasse bei der die AHV abgerechnet wird gewählt werden. So kann von tieferen Beiträgen für die Kinderzulagen und Verwaltungskosten profitiert werden.

 

Weiter ist jeder Arbeitnehmer gemäss BVG (Berufsvorsorge Gesetz) zu versichern. Diese Versicherung ermöglicht das Fortführen des gewohnten Lebensstandards und deckt die Risiken Alter und Invalidität. Die Art der Absicherung kann jeder Arbeitgeber selber wählen. Es gibt verschiedene Formen, dieser Pflicht nachzukommen. Es können dies Stiftungen des Betriebes oder Versicherungen bei Versicherungsgesellschaften sein. Die genaue Ausgestaltung ist dem Arbeitgeber frei, jedoch muss er mindestens das BVG-minimum versichern. Der Arbeitgeber trägt mindestens 50 % der Prämie. Wenn ein Mitarbeiter die Firma verlässt, sollte so rasch als möglich das Pensionskassengeld dem neuen Arbeitgeber oder auf ein Sperrkonto überwiesen werden. Ansonsten werden Zinsen für verspätete Zahlung fällig. Ein scheidender Mitarbeiter noch 30 Tage nach dem Arbeitsende versichert. Neueintretende Mitarbeiter welche möglicherweise weniger als 90 Tage angestellt bleiben müssen nicht versichert werden.

 

Eine Unfallversicherung ist vorgeschrieben, die Prämiensätze staatlich vorgegeben und variieren je nach Branche. Ab einer Wochenarbeitszeit von mindestens 8 Stunden müssen alle Arbeitnehmer versichert werden. Der Arbeitgeber bezahlt die ganze Prämie für den Berufsunfall. Die Arbeitnehmer bezahlen die Prämie für den Nicht-Berufsunfall, diese kann auch der Arbeitgeber übernehmen. Wichtig ist hier zu sagen, dass ein scheidender Mitarbeiter noch 30 Tage nach dem Arbeitsende versichert ist. Danach ist der Ex-Mitarbeiter nicht mehr gegen Unfall versichert. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dies dem Mitarbeiter mitzuteilen.

 

Das Gesetz schreibt weite eine Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit vor, die während einer angemessenen Zeit fortzuführen ist. Es gibt verschiedene Skalen, die die Dauer der Fortzahlung nach dem Zeitraum der Anstellung verbinden. Ein Arbeitgeber kann diese Pflicht auch mit einer Krankentaggeldversicherung abdecken und so sich und den Arbeitnehmer besser absichern. Die Prämien für diese Versicherung trägt der Arbeitgeber zu mindestens 50 %. Beim Abschluss dieser freiwilligen Versicherung kann die Wartendauer festgelegt werden. Dies hat einen grossen Einfluss auf den Prämiensatz.

 

 

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Es handelt sich bei diesen Erläuterungen um kurze Informationen, die nicht komplett sind. Diese sollen lediglich einen ersten Überblick in die Thematik geben.

 

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Diese Angaben wurden Ihnen von Rita Scheidegger-Jüstrich, Rosenweg 3, 2556 Schwadernau in Zusammenarbeit mit Jürg Kradolfer, Keltenstrasse 5, 2563 Ipsach zur Verfügung gestellt.