Kurzinformationen
über Steuern und Personalwesen der Schweiz für KMU und Interessierte
Steuern für natürliche
Personen
Eine erwerbstätige natürliche Person mit Wohnsitz oder Geschäftssitz in
der Schweiz, ist verpflichtet in der Schweiz am Wohnsitz steuern zu bezahlen.
In diesem Zusammenhang wird zwischen persönlicher und wirtschaftlicher
Zugehörigkeit unterschieden.
Die persönliche Zugehörigkeit ist der Ort, wo die Schriften deponiert sind,
jedoch auch wo der Lebensmittelpunkt der natürlichen Person ist. An diesem
Hauptsteuerdomizil ist die Person unbeschränkt steuerpflichtig, das heisst,
hier muss das gesamte weltweite Einkommen deklariert werden, abzüglich
Gewinnungskosten und allgemeine Abzüge.
Die wirtschaftliche Zugehörigkeit ist der Ort, wo die natürliche Person einen Geschäftsbetrieb,
Filialen oder Grundeigentum besitzt. An diesem Nebensteuerdomizil ist die
Person beschränkt Steuerpflichtig, das heisst, hier wird der Teil besteuert,
der an diesem Domizil ist oder erarbeitet wurde.
Das Steuerobjekt ist das Einkommen oder der Gewinn aus selbständiger
Erwerbstätigkeit, sowie das Vermögen.
Bei selbständig erwerbenden Personen ist die Buchhaltung massgebend für
die Ermittlung des steuerbaren Einkommens.
In der Steuerberatung weist man oft auf folgende Massnahmen hin:
·
Weil höhere Einkommensteile höher besteuert werden
(sogenannte Progression) sollte das Einkommen über mehrere Jahre nivelliert
werden. Dies kann z.B. durch Bildung von Warenreserven erreicht werden.
·
Steuerprivilegiertes Sparen in einer Säule 3a
Banklösungen sind flexibler und kostengünstiger als Versicherungslösungen
·
Änderung des Abschlussdatums, da dieses massgebend für
das steuerbare Einkommen ist.
Es handelt sich bei diesen Erläuterungen nur um kurze Informationen, die
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Steuern für juristische
Personen
Die juristische Person ist ein eigenes Steuersubjekt und muss eine
eigene Steuererklärung ausfüllen. Die juristische Person ist am Sitz der Firma
ab dem Handelsregistereintrag steuerpflichtig.
Das Steuerobjekt ist der Gewinn gemäss Handelsbilanz nach Obligationen
Recht. Auf kantonaler Ebene wird teilweise auch das Vermögen besteuert. Die Jahresrechnung
wird von nicht geschäftsmässig begründeten Aufwänden
(z. B. zu hohe Abschreibungen, Rückstellungen, verdeckte Gewinnausschüttung
etc.) und nicht gutgeschriebenen Erträgen bereinigt. Das Ergebnis ist der
steuerbare Reingewinn.
In der Praxis werden die Löhne der Eigentümer respektive der
Geschäftsführer dem Ergebnis angepasst, so dass die juristische Person selbst kaum
einen steuerbaren Reingewinn ausweist.
In der Steuerberatung weist man oft auf folgende Massnahmen hin:
·
Bildung (und Auflösung) von Warenreserven
·
Eine Vorauszahlung von Arbeitgeberbeiträgen an die
Pensionskasse ist für maximal 3 Jahre möglich.
·
Nivellierung der Löhne der Eigentümer/Geschäftsführer
wegen der Progression (siehe Abschnitt natürliche Personen).
Eine juristische Person hat zudem die Möglichkeit, einen Verlust in den
nachfolgenden 7 Jahren mit dem Gewinn zu verrechnen.
Die Steuerperiode ist das Geschäftsjahr und nicht das Kalenderjahr. Bei
speziellen Vorkommnissen kann eine Änderung des Geschäftsjahres nützlich sein.
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Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer ist eine Steuer die der Steuerpflichtige selber
deklarieren muss. Bei erreichen eines Mindestumsatzes von CHF 75'000.- ist der
selbständig Erwerbende oder die juristische Person verpflichtet, sich bei der eidgenössischen
Steuerverwaltung anzumelden. Neu müssen die Einnahmen inklusive Mehrwertsteuer
fakturiert werden und die Steuer mit der Steuerverwaltung abrechnen. Hier ist
zu beachten, dass es diverse Ausnahmen und branchenspezifische Spezialfälle
gibt, die im Einzelfall geprüft werden sollten. Auch gibt es Umsätze die von
der Steuer befreit oder ausgenommen sind.
Zudem kann der Steuerpflichtige wählen, ob nach vereinbartem oder
vereinnahmten Entgelt (der fakturierte oder eingenommene Ertrag) abrechnet
werden soll. Auch besteht die Möglichkeit mittels eines Saldosteuersatzes
abzurechnen. Dieser Satz vereinfacht die Abrechnung. Diese Wahlmöglichkeiten werden
per Formular bei der Steuerverwaltung beantrag und müssen bewilligt werden.
Ausländische, mehrwertsteuerpflichtige Firmen, die von Firmen die in der
Schweiz pflichtig sind Leistungen oder Lieferungen erhalten, die der
Mehrwertsteuer unterliegen, können diese ab einem Steuerbetrag von CHF 500.- wieder
zurückfordern, mit Hilfe einer in der Schweiz ansässigen Person.
Eine Uebersicht über die MWST befindet sich
hier:
http://www.estv.admin.ch/data/mwst/d/steuerp/uebersicht.html#
Anmeldeunterlagen für eine MWST-Nummer können
online bestellt werden: http://www.estv.admin.ch/data/mwst/d/formulare/online/anmeld.html
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Löhne
Die Löhne sind ein sehr delikates Gebiet. Es betrifft jeden Arbeitnehmer
und birgt Risiken die bei falscher Berechnung und unvollständigen Abrechnungen für
den Arbeitgeber teuere Nachzahlungen zur Folge haben können.
Der Arbeitgeber ist per Gesetz verpflichtet, seine Arbeitnehmer gegen
diverse Risiken wie Arbeitslosigkeit, Invalidität, Unfall, Alter und Tod zu
versichern. Zudem ist er verpflichtet bei Krankheit während einer angemessenen
Zeit den Lohn weiter zu bezahlen.
Hierfür kennen wir verschiedene Versicherungen:
Die wohl bekannteste ist die AHV/IV/EO und ALV – Alters- und
Hinterbliebenenversicherung, Invalidenversicherung, Ersatzerwerbsverordnung und
Arbeitslosenversicherung. Diese deckt die Risiken Invalidität, Alter und Tod,
Arbeitslosigkeit im Rahmen der Existenzsicherung. Für die Durchführung und den
direkten Kontakt mit den Versicherten und Arbeitgebern sind in erster Linie die
Ausgleichskassen der Verbände, der Kantone und des Bundes mit ihren
Zweigstellen zuständig. Sie setzen die Beiträge, die hälftig der Arbeitnehmer
und Arbeitgeber tragen, nach dem Solidaritätsprinzip fest und ziehen diese ein.
Sie berechnen die Leistungen der AHV und sind für deren Ausrichtung an die
Versicherten verantwortlich.
Das Beratungspotenzial ist gering. Oft kann die Kasse bei der die AHV
abgerechnet wird gewählt werden. So kann von tieferen Beiträgen für die
Kinderzulagen und Verwaltungskosten profitiert werden.
Weiter ist jeder Arbeitnehmer gemäss BVG (Berufsvorsorge Gesetz) zu
versichern. Diese Versicherung ermöglicht das Fortführen des gewohnten Lebensstandards
und deckt die Risiken Alter und Invalidität. Die Art der Absicherung kann jeder
Arbeitgeber selber wählen. Es gibt verschiedene Formen, dieser Pflicht
nachzukommen. Es können dies Stiftungen des Betriebes oder Versicherungen bei
Versicherungsgesellschaften sein. Die genaue Ausgestaltung ist dem Arbeitgeber frei, jedoch muss er mindestens das BVG-minimum versichern. Der Arbeitgeber trägt mindestens 50
% der Prämie. Wenn ein Mitarbeiter die
Firma verlässt, sollte so rasch als möglich das Pensionskassengeld dem neuen
Arbeitgeber oder auf ein Sperrkonto überwiesen werden. Ansonsten werden Zinsen
für verspätete Zahlung fällig. Ein scheidender Mitarbeiter noch 30 Tage nach
dem Arbeitsende versichert. Neueintretende Mitarbeiter welche möglicherweise
weniger als 90 Tage angestellt bleiben müssen nicht versichert werden.
Eine Unfallversicherung ist vorgeschrieben, die Prämiensätze staatlich
vorgegeben und variieren je nach Branche.
Ab einer Wochenarbeitszeit von mindestens 8 Stunden müssen alle Arbeitnehmer
versichert werden. Der Arbeitgeber bezahlt die ganze Prämie für den
Berufsunfall. Die Arbeitnehmer bezahlen die Prämie für den Nicht-Berufsunfall,
diese kann auch der Arbeitgeber übernehmen. Wichtig ist hier zu sagen, dass ein
scheidender Mitarbeiter noch 30 Tage nach dem Arbeitsende versichert ist.
Danach ist der Ex-Mitarbeiter nicht mehr gegen Unfall versichert. Der Arbeitgeber
ist verpflichtet, dies dem Mitarbeiter mitzuteilen.
Das Gesetz schreibt weite eine Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit
vor, die während einer angemessenen Zeit fortzuführen ist. Es gibt verschiedene
Skalen, die die Dauer der Fortzahlung nach dem Zeitraum der Anstellung
verbinden. Ein Arbeitgeber kann diese Pflicht auch mit einer Krankentaggeldversicherung abdecken und so sich und den
Arbeitnehmer besser absichern. Die Prämien für diese Versicherung trägt der
Arbeitgeber zu mindestens 50 %. Beim Abschluss dieser freiwilligen Versicherung
kann die Wartendauer festgelegt werden. Dies hat einen grossen Einfluss auf den
Prämiensatz.
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Lohnabrechnungen: www.revistag.ch
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Es handelt sich bei diesen Erläuterungen um kurze Informationen, die
nicht komplett sind. Diese sollen lediglich einen ersten Überblick in die
Thematik geben.
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Diese Angaben wurden Ihnen von Rita Scheidegger-Jüstrich,
Rosenweg 3, 2556 Schwadernau in Zusammenarbeit mit