Kurzinformationen
über Steuern und Personalwesen der Schweiz für KMU und Interessierte
Steuern für natürliche Personen
Eine
erwerbstätige natürliche Person mit Wohnsitz oder Geschäftssitz in der Schweiz,
ist verpflichtet in der Schweiz am Wohnsitz steuern zu bezahlen.
In diesem
Zusammenhang wird zwischen persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit
unterschieden.
Die persönliche Zugehörigkeit ist der Ort, wo die Schriften deponiert sind,
jedoch auch wo der Lebensmittelpunkt der natürlichen Person ist. An diesem
Hauptsteuerdomizil ist die Person unbeschränkt steuerpflichtig, das heisst,
hier muss das gesamte weltweite Einkommen deklariert werden, abzüglich
Gewinnungskosten und allgemeine Abzüge.
Die wirtschaftliche Zugehörigkeit ist der Ort, wo die natürliche Person einen
Geschäftsbetrieb, Filialen oder Grundeigentum besitzt. An diesem Nebensteuerdomizil
ist die Person beschränkt Steuerpflichtig, das heisst, hier wird der Teil
besteuert, der an diesem Domizil ist oder erarbeitet wurde.
Das
Steuerobjekt ist das Einkommen oder der Gewinn aus selbständiger
Erwerbstätigkeit, sowie das Vermögen.
Bei
selbständig erwerbenden Personen ist die Buchhaltung massgebend für die
Ermittlung des steuerbaren Einkommens.
In der
Steuerberatung weist man oft auf folgende Massnahmen hin:
·
Weil
höhere Einkommensteile höher besteuert werden (sogenannte Progression) sollte
das Einkommen über mehrere Jahre nivelliert werden. Dies kann z.B. durch
Bildung von Warenreserven erreicht werden.
·
Steuerprivilegiertes
Sparen in einer Säule 3a
Banklösungen sind flexibler und kostengünstiger als Versicherungslösungen
·
Änderung
des Abschlussdatums, da dieses massgebend für das steuerbare Einkommen ist.
Es handelt
sich bei diesen Erläuterungen nur um kurze Informationen, die nicht komplett
sind.
Sind zu einem
oder mehreren Punkten Fragen aufgetaucht?
Ein
nützlicher Link, welcher weiterhilft: Steuerberatung: www.revistag.ch
Haben Sie eine
Frage an uns? frage@taxinformation.ch
Steuern für juristische Personen
Die
juristische Person ist ein eigenes Steuersubjekt und muss eine eigene
Steuererklärung ausfüllen. Die juristische Person ist am Sitz der Firma ab dem
Handelsregistereintrag steuerpflichtig.
Das
Steuerobjekt ist der Gewinn gemäss Handelsbilanz nach Obligationen Recht. Auf
kantonaler Ebene wird teilweise auch das Vermögen besteuert. Die Jahresrechnung
wird von nicht geschäftsmässig begründeten Aufwänden (z. B. zu hohe
Abschreibungen, Rückstellungen, verdeckte Gewinnausschüttung etc.) und nicht
gutgeschriebenen Erträgen bereinigt. Das Ergebnis ist der steuerbare Reingewinn.
In der Praxis
werden die Löhne der Eigentümer respektive der Geschäftsführer dem Ergebnis
angepasst, so dass die juristische Person selbst kaum einen steuerbaren
Reingewinn ausweist.
In der
Steuerberatung weist man oft auf folgende Massnahmen hin:
·
Bildung
(und Auflösung) von Warenreserven
·
Eine
Vorauszahlung von Arbeitgeberbeiträgen an die Pensionskasse ist für maximal 3
Jahre möglich.
·
Nivellierung
der Löhne der Eigentümer/Geschäftsführer wegen der Progression (siehe Abschnitt
natürliche Personen).
Eine
juristische Person hat zudem die Möglichkeit, einen Verlust in den
nachfolgenden 7 Jahren mit dem Gewinn zu verrechnen.
Die
Steuerperiode ist das Geschäftsjahr und nicht das Kalenderjahr. Bei speziellen
Vorkommnissen kann eine Änderung des Geschäftsjahres nützlich sein.
Es handelt
sich bei diesen Erläuterungen nur um kurze Informationen, die nicht komplett
sind.
Sind zu einem
oder mehreren Punkten Fragen aufgetaucht? Hier nützliche Links welche sicher
weiterhelfen.
Sind zu einem
oder mehreren Punkten Fragen aufgetaucht?
Ein
nützlicher Link, welcher weiterhilft: Steuerberatung: www.revistag.ch
Haben Sie
eine Frage an uns? frage@taxinformation.ch
Mehrwertsteuer
Die
Mehrwertsteuer ist eine Steuer die der Steuerpflichtige selber deklarieren
muss. Bei erreichen eines Mindestumsatzes von CHF 75'000.- ist der selbständig
Erwerbende oder die juristische Person verpflichtet, sich bei der
eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden. Neu müssen die Einnahmen inklusive
Mehrwertsteuer fakturiert werden und die Steuer mit der Steuerverwaltung
abrechnen. Hier ist zu beachten, dass es diverse Ausnahmen und
branchenspezifische Spezialfälle gibt, die im Einzelfall geprüft werden
sollten. Auch gibt es Umsätze die von der Steuer befreit oder ausgenommen sind.
Zudem kann
der Steuerpflichtige wählen, ob nach vereinbartem oder vereinnahmten Entgelt
(der fakturierte oder eingenommene Ertrag) abrechnet werden soll. Auch besteht
die Möglichkeit mittels eines Saldosteuersatzes abzurechnen. Dieser Satz
vereinfacht die Abrechnung. Diese Wahlmöglichkeiten werden per Formular bei der
Steuerverwaltung beantrag und müssen bewilligt werden.
Ausländische,
mehrwertsteuerpflichtige Firmen, die von Firmen die in der Schweiz pflichtig
sind Leistungen oder Lieferungen erhalten, die der Mehrwertsteuer unterliegen,
können diese ab einem Steuerbetrag von CHF 500.- wieder zurückfordern, mit
Hilfe einer in der Schweiz ansässigen Person.
Eine Uebersicht über die MWST befindet sich hier:
http://www.estv.admin.ch/data/mwst/d/steuerp/uebersicht.html#
Anmeldeunterlagen
für eine MWST-Nummer können online bestellt werden: http://www.estv.admin.ch/data/mwst/d/formulare/online/anmeld.html
Es handelt
sich bei diesen Erläuterungen nur um kurze Informationen, die nicht komplett
sind.
Sind zu einem
oder mehreren Punkten Fragen aufgetaucht? Hier nützliche Links welche sicher
weiterhelfen.
Sind zu einem
oder mehreren Punkten Fragen aufgetaucht?
Ein
nützlicher Link, welcher weiterhilft: Mehrwertsteuer-Beratung: www.revistag.ch
Haben Sie
eine Frage an uns? frage@taxinformation.ch
Löhne
Die Löhne
sind ein sehr delikates Gebiet. Es betrifft jeden Arbeitnehmer und birgt
Risiken die bei falscher Berechnung und unvollständigen Abrechnungen für den
Arbeitgeber teuere Nachzahlungen zur Folge haben können.
Der
Arbeitgeber ist per Gesetz verpflichtet, seine Arbeitnehmer gegen diverse
Risiken wie Arbeitslosigkeit, Invalidität, Unfall, Alter und Tod zu versichern.
Zudem ist er verpflichtet bei Krankheit während einer angemessenen Zeit den
Lohn weiter zu bezahlen.
Hierfür
kennen wir verschiedene Versicherungen:
Die wohl
bekannteste ist die AHV/IV/EO und ALV – Alters- und Hinterbliebenenversicherung,
Invalidenversicherung, Ersatzerwerbsverordnung und Arbeitslosenversicherung.
Diese deckt die Risiken Invalidität, Alter und Tod, Arbeitslosigkeit im Rahmen
der Existenzsicherung. Für die Durchführung und den direkten Kontakt mit den
Versicherten und Arbeitgebern sind in erster Linie die Ausgleichskassen der
Verbände, der Kantone und des Bundes mit ihren Zweigstellen zuständig. Sie
setzen die Beiträge, die hälftig der Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen, nach
dem Solidaritätsprinzip fest und ziehen diese ein. Sie berechnen die Leistungen
der AHV und sind für deren Ausrichtung an die Versicherten verantwortlich.
Das
Beratungspotenzial ist gering. Oft kann die Kasse bei der die AHV abgerechnet
wird gewählt werden. So kann von tieferen Beiträgen für die Kinderzulagen und
Verwaltungskosten profitiert werden.
Weiter ist
jeder Arbeitnehmer gemäss BVG (Berufsvorsorge Gesetz) zu versichern. Diese
Versicherung ermöglicht das Fortführen des gewohnten Lebensstandards und deckt
die Risiken Alter und Invalidität. Die Art der Absicherung kann jeder
Arbeitgeber selber wählen. Es gibt verschiedene Formen, dieser Pflicht
nachzukommen. Es können dies Stiftungen des Betriebes oder Versicherungen bei
Versicherungsgesellschaften sein. Die genaue Ausgestaltung ist dem Arbeitgeber frei, jedoch muss er mindestens das
BVG-minimum versichern. Der Arbeitgeber trägt mindestens 50 % der Prämie. Wenn ein
Mitarbeiter die Firma verlässt, sollte so rasch als möglich das
Pensionskassengeld dem neuen Arbeitgeber oder auf ein Sperrkonto überwiesen
werden. Ansonsten werden Zinsen für verspätete Zahlung fällig. Ein scheidender
Mitarbeiter noch 30 Tage nach dem Arbeitsende versichert. Neueintretende
Mitarbeiter welche möglicherweise weniger als 90 Tage angestellt bleiben müssen
nicht versichert werden.
Eine
Unfallversicherung ist vorgeschrieben, die Prämiensätze staatlich vorgegeben
und variieren je nach Branche. Ab einer Wochenarbeitszeit von mindestens 8 Stunden
müssen alle Arbeitnehmer versichert werden. Der Arbeitgeber bezahlt die ganze
Prämie für den Berufsunfall. Die Arbeitnehmer bezahlen die Prämie für den
Nicht-Berufsunfall, diese kann auch der Arbeitgeber übernehmen. Wichtig ist
hier zu sagen, dass ein scheidender Mitarbeiter noch 30 Tage nach dem
Arbeitsende versichert ist. Danach ist der Ex-Mitarbeiter nicht mehr gegen
Unfall versichert. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dies dem Mitarbeiter
mitzuteilen.
Das Gesetz
schreibt weite eine Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit vor, die während
einer angemessenen Zeit fortzuführen ist. Es gibt verschiedene Skalen, die die
Dauer der Fortzahlung nach dem Zeitraum der Anstellung verbinden. Ein
Arbeitgeber kann diese Pflicht auch mit einer Krankentaggeldversicherung
abdecken und so sich und den Arbeitnehmer besser absichern. Die Prämien für
diese Versicherung trägt der Arbeitgeber zu mindestens 50 %. Beim Abschluss
dieser freiwilligen Versicherung kann die Wartendauer festgelegt werden. Dies
hat einen grossen Einfluss auf den Prämiensatz.
Sind zu einem
oder mehreren Punkten Fragen aufgetaucht?
Ein
nützlicher Link, welcher weiterhilft: Beratung zu Personalwesen und
Lohnabrechnungen: www.revistag.ch
Haben Sie
eine Frage an uns? frage@taxinformation.ch
Es handelt
sich bei diesen Erläuterungen um kurze Informationen, die nicht komplett sind.
Diese sollen lediglich einen ersten Überblick in die Thematik geben.
Sind zu einem
oder mehreren Punkten Fragen aufgetaucht? Hier nützliche Links welche sicher
weiterhelfen.
Sind zu einem
oder mehreren Punkten Fragen aufgetaucht?
Ein
nützlicher Link, welcher weiterhilft: Steuerberatung, Beratung zur
Firmengründung: www.revistag.ch
Haben Sie
eine Frage an uns? frage@taxinformation.ch
Diese Angaben
wurden Ihnen von Jürg Kradolfer, Keltenstrasse 5, 2563 Ipsach zur Verfügung
gestellt.